China Eastern Airlines gehört zu den drei großen staatlichen Fluggesellschaften Chinas und ist Gründungsmitglied der SkyTeam-Allianz. Mit ihren beiden Drehkreuzen am Shanghai Pudong International Airport (PVG) und am Shanghai Hongqiao Airport (SHA) verbindet China Eastern jährlich mehrere Millionen Fluggäste zwischen China und der Welt. Das europäische Streckennetz umfasst sieben bedeutende Zielflughäfen, wodurch die Airline zu einem wichtigen Carrier für Reisende zwischen dem europäischen Kontinent und dem chinesischen Festland zählt.
Für Fluggäste, die auf China-Eastern-Strecken mit Abflug in Europa von Flugstörungen betroffen sind, bietet die EU-Verordnung 261/2004 einen der großzügigsten Rechtsrahmen für Fluggastrechte weltweit: bis zu €600 pro Person als finanzielle Entschädigung, zuzüglich des Rechts auf Verpflegung, Hotelunterbringung und kostenlose Umbuchung. Dennoch sind die meisten China-Eastern-Fluggäste über diese Rechte nicht informiert — und die Fluggesellschaft weist, wie viele Nicht-EU-Carrier, nicht proaktiv darauf hin.
Dieser Leitfaden erklärt Ihnen genau, wann die EU-Verordnung 261/2004 auf China-Eastern-Flüge anwendbar ist, wie hoch Ihr Entschädigungsanspruch ausfällt und wie Sie das Anspruchsverfahren durchlaufen — einschließlich praktischer Hinweise zu Sprachbarrieren und Dokumentation, die bei einem chinesischen Carrier besonders relevant sind.
Die Einbahnstraßenregel: der wichtigste Grundsatz. Die EU-Verordnung 261/2004 gilt ausschließlich dann, wenn Ihr Flug von einem EU-Flughafen abfliegt. Ein China-Eastern-Flug von Paris CDG nach Shanghai PVG ist abgedeckt. Derselbe Flug in umgekehrter Richtung — von Shanghai PVG nach Paris CDG — fällt nicht unter die EU-Verordnung 261/2004, da der Abflughafen in China liegt und somit außerhalb der EU-Zuständigkeit. Diese Unterscheidung ist grundlegend: Etwa die Hälfte aller China-Eastern-Langstreckenreisen ist abgedeckt (die mit EU-Abflug), die andere Hälfte nicht.
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